SFV Wehlen 1965 e.V.
SFV Wehlen 1965 e.V.

Satzung des SFV Wehlen 1965 e.V.

 

Vereinssatzung des Sportfischer Verein Wehlen 1965 e. V.

 

§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr

 

a) Der am 07.11.1965 gegründete Verein führt den Namen "Sportfischer Verein Wehlen 1965 e.V." und wird nachfolgend Verein genannt.

b) Der Verein hat seinen Sitz in 54470 Wehlen.

c) Er ist beim Amtsgericht Wittlich mit der Vereinsregisternummer 20207 eingetragen und ist Mitglied im DeutscherAngelFischerVerband e.V. (DAFV).

d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

e) Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, die sich zum Ziel gesetzt haben, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

 

Zweck des Vereins:

a) Die Hege und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit.

b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

c) Die Hege und Pflege aller in und an den Gewässern vorkommenden Tier- und Pflanzenarten die Wiederherstellung und Erhaltung des Ökosystems "Gewässer"

 

Aufgaben des Vereins:

a) Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum "Gewässer".

b) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.

c) die Förderung und Pflege aller Formen des Angelns im Rahmen des Tierschutzgesetzes.

d) Die Förderung der Vereinsjugend

e) Die Ausbildung und Schulung der Sportfischer sowie anderer interessierter Gruppen und Personen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Der Sportfischer Verein Wehlen 1965 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

d) An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat

a) Aktive Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

c) fördernde Mitglieder

d) Jugendliche Mitglieder

 

Aufnahme von Mitgliedern

 

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mitglieder vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

b) Die Aufnahme erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes.

c) Dieser Beschluss ist bei Aufnahme zusammen mit der gültigen Satzung und einer Beitrittserklärung schriftlich dem Antragsteller zu übermitteln.

d) Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe der Beitrittserklärung.

e) Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist diese schriftlich dem Antragsteller zu übermitteln, die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch zulässig. Er muss innerhalb eines Monats schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

f) Als inaktive/fördernde Mitglieder, mit Stimmrecht, können volljährige Personen aufgenommen werden

g) Personen die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, verliehen. Ehrenmitglieder die kein Mitglied im Verein sind, haben kein Stimmrecht.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

Durch Tod

 

Durch Austritt.

a) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Durch Ausschluss

Dieser kann erfolgen wenn ein Mitglied

a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c) wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

d) wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e) wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat

f) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

g) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

h) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert der Ausgeschiedene jegliche Ämter und das Anrecht am Vereinsvermögen. Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt ihn jedoch nicht von seinen vor dem Ausscheiden bestandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Vereinseigentum ist zurückzugeben.

 

§ 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

 

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),

b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern

c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

d) Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Rechte

a) Jedes Mitglied hat das Recht, die vorhandenen Vereinseinrichtungen im Rahmen der geltenden Ordnungen in Anspruch zu nehmen, und sich an  Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen zu beteiligen. Er kann in jedes Vereins-/oder Verbandsamt und zu jedem Ehrenamt, unter Voraussetzung entsprechender Eignung, berufen werden.

 

Pflichten

a) Das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

b) die Beschlüsse der Vereinsorgane auszuführen, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und zur Verwirklichung der Vereinsziele beizutragen.

c) sich an der Pflege, Instandhaltung und evtl. am Ausbau der Vereinseinrichtungen zu beteiligen. Einzelheiten beschließt der Vorstand in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung.

d) Den Verein bei Veranstaltungen zu unterstützen.

e) Den fälligen Mitgliedsbeitrag pünktlich bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.

f) Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Schriftführer

d) Kassenwart

e) Sport-/Gewässerwart

f) Jugendwart

g) Es können bis zu 2 Beisitzer gewählt werden.

 

(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im lnnenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

(2) Kann ein Vorstandsposten bei Neuwahlen nicht besetzt werden, können die Aufgaben durch den Vorstand in Personalunion übernommen werden. Eine Ausnahme ist der Posten des 1. Vorsitzenden, dieser muss immer gewählt werden.

(3) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen es anderen Organen vorbehalten ist.

(4) Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen, oder die Aufgabe als Personalunion weiterführen. Ist der 1. oder 2. Vorsitzende betroffen, muss dies unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden

(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Es ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

 

a) In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Wochen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und erfolgt schriftlich an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse. Liegt eine e-mail Adresse vor ist die Einladung auch per e-mail zulässig.

b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

c) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

d) Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit folgenden Mehrheiten beschlossen

(1) Einfache Satzungsänderungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

(2) Satzungsänderungen zum Vereinszweck mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

e) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

(1) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer,

(2) Entlastung des gesamten Vorstands,

(3) Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

(4) Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder

(5) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Einspruch gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

f) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.

g) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen mit Begründung, mindestens eine Woche vor der Versammlung, schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge, die zu Beginn einer Versammlung gestellt werden, dürfen nur behandelt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder dies beschließen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

h) Für die Wahl des Vorstandes sind Blockwahlen zulässig.

i) Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Es sei denn es werden mehrere Vorschläge eingereicht, in diesem Fall ist geheim abzustimmen. Eine geheime Abstimmung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

j) Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 11 Beiträge

 

a) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

b) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

c) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

d) Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen werden in der Vereinsordnung festgelegt

 

§ 12 Kassenprüfung

 

a) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft.

b) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Eine Wiederwahl ist möglich.

c) Sie können sich jederzeit durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung überzeugen.

d) Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

e) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

a) Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

b) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Wehlen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Ermächtigung

 

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 14.03.2014 in Kraft.

 

 

1.Vorsitzende                                                  2. Vorsitzender

Petra Beucher                                                  Gerd Friedrich

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1. Vorsitzende Petra Beucher

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54470 Bernkastel-Kues

 

 

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